AGB
AGB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der H.C. Maier GmbH
Stand: 02.01.2009
1. ALLGEMEINES
1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen der H.C. Maier GmbH, Industriestr.26, 75382 Althengstett (im folgenden H.C. Maier - gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn H.C. Maier stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Die vorliegenden Bedingungen von H.C. Maier gelten auch dann, wenn H.C. Maier in Kenntnis entgegenstehender oder von den Leistungsbedingungen von H.C. Maier abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung erbringt.
1.2 Die nachfolgenden Bedingungen von H.C. Maier gelten auch für künftige Geschäfte zwischen H.C. Maier und dem Kunden. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für Unternehmer nach §§ 14, 310 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 Abs. 1 BGB.
2. INHALT DER LEISTUNG
2.1 HAUPTLEISTUNG
2.1.1 Für den Umfang und Zeitpunkt der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von H.C. Maier maßgebend.
2.1.2 Teillieferungen sind zulässig.
2.1.3 Mehr- und Minderlieferungen sind bis 10% zulässig.
2.2 LIEFERFRISTEN
2.2.1 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist
2.2.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
2.2.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einfluss-Sphäre von H.C. Maier liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
2.2.4 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von H.C. Maier nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird H.C. Maier in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
2.2.5 Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von H.C. Maier entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Verspätung 1%, im ganzen aber höchstens 10 % vom Lieferwert ohne Mehrwertsteuer. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen höheren Schaden nachweisen.
2.2.6 Rahmenaufträge sind spätestens nach 12 Monaten abzunehmen. Nach dieser Frist werden Sie zum Versand bereitgestellt und berechnet.
2.3 PREISE UND FÄLLIGKEIT
2.3.1 Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.3.2 Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, frei Zahlstelle von H.C. Maier spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum - auch bei Teillieferungen - zu leisten. H.C. Maier ist zur Annahme von Wechseln und Schecks nur nach schriftlicher vorheriger Zustimmung und nur dann verpflichtet, wenn etwaige hieraus entstehende Mehrkosten vom Kunden getragen werden.
2.3.3 Skonto von 3% wird bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt. Sind mehrere Rechnungen noch nicht bezahlt, erfolgt Zahlung auf die Rechnung mit dem jeweils ältesten Rechnungsdatum.
2.3.4 Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB).
2.4 MUSTER UND UNTERLAGEN
2.4.1 Muster stellt H.C. Maier nur gegen zusätzliche Berechnung nach den jeweils gültigen Preisen zur Verfügung.
2.4.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich H.C. Maier Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für Unterlagen, die der Kunde H.C. Maier übergibt, trägt der Kunde auch im Verhältnis zu H.C. Maier die volle Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. H.C. Maier ist verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2.4.3 In Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge erhält der Kunde keine Einsicht.
2.5 WERKZEUGKOSTEN
2.5.1 Werkzeugkosten werden gesondert berechnet.
2.5.2 Durch Bezahlung von Kostenanteilen für die Werkzeuge erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr in Eigentum und Besitz von H.C. Maier. H.C. Maier verpflichtet sich, die Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung für den Kunden aufzubewahren. Nach dieser Zeit kann H.C. Maier über die Werkzeuge frei verfügen.
2.5.3 Hinsichtlich der Werkzeugkosten für nicht zum Tragen gekommene Aufträge gilt folgendes: Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behält sich H.C. Maier die Berechnung der entstandenen Kosten vor. Dabei werden in Rechnung gestellt
- vor Freigabe der Muster die Kosten für den Erstwerkzeugsatz
- nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren.
3. SICHERUNG DER LEISTUNG
3.1 GEWÄHRLEISTUNG
3.1.1 Sämtliche offenen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung durch den Kunden gegenüber H.C. Maier schriftlich zu rügen. Die Rüge hat dabei eine nach Kräften detaillierte Beschreibung des Mangels zu beinhalten. Nach Ablauf dieser Frist gelten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen als genehmigt. Als Qualitätsmängel gelten auch Rechtsmängel.
3.1.2 Sämtliche verstecken Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind innerhalb von 5 Tagen nach deren Bekanntwerden durch den Kunden gegenüber H.C. Maier schriftlich zu rügen. Für den Umfang Wirkung gilt Ziffer 3.1.1 Sätze 2, 3.
3.1.3 H.C. Maier hat die Wahl, fehlerhafte Teile nachzubessern oder nachzuliefern.
3.1.4 Ersetzte Teile werden Eigentum von H.C. Maier.
3.1.5 Sofern bei Rechtsmängeln H.C. Maier nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, diesen zu beseitigen, ist H.C. Maier zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln bestehen nur dann, wenn dieser H.C. Maier über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, H.C. Maier alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Kunde den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.
3.1.6 Gewährleistungsansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in 12 Monaten. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
3.1.7 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei:
Ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von H.C. Maier zurückzuführen sind sowie unsachgemäße und ohne schriftliche Einwilligung von H.C. Maier vorgenommene Änderung oder Nachbesserung der Vertragsware.
3.2 HAFTUNG FÜR SCHÄDEN
3.2.1 H.C. Maier haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur,
- soweit die Schadensursache auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist,
- soweit leichte Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten wie Lieferung fehlerhafter Ware (Kardinalpflichten) vorliegt,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von H.C. Maier oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von H.C. Maier beruhen oder
- für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und arglistiger Täuschung.
3.2.2 Im Falle einer Haftung von H.C. Maier aufgrund von leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
3.2.3 In allen übrigen Fällen ist die Haftung von H.C. Maier – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von H.C. Maier und soweit an den Vertragsgegenständen Änderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Kunden oder Dritte vorgenommen wurden.
3.2.4 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden aus Delikt innerhalb von 36 Monaten, nachdem er von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder davon hätte Kenntnis haben müssen, geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis hätte haben müssen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Haftung von H.C. Maier ausgeschlossen.
3.3 ABTRETUNG
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Kunden bedarf der schriftlichen vorherigen Zustimmung von H.C. Maier. H.C. Maier ihrerseits ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf andere zu übertragen. H.C. Maier übernimmt im Falle der Übertragung ihrer Rechte oder Pflichten auf Dritte dem Kunden gegenüber die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten.
3.4 EIGENTUMSVORBEHALT
3.4.1 H.C. Maier behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von H.C. Maier gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von H.C. Maier in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist H.C. Maier zur Rücknahme der Ware nach angemessener Fristsetzung berechtigt. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn dies der H.C. Maier ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen, Antrag auf Insolvenz oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde H.C. Maier unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3.4.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt jedoch H.C. Maier bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. H.C. Maier nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, solange keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Die Befugnis von H.C. Maier, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich H.C. Maier, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde H.C. Maier gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. H.C. Maier kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.
3.4.3 Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist die jeweilige Saldoforderung - einschließlich des Schluss-Saldos - in Höhe der bei Einzelabtretung maßgebenden Werte abgetreten.
3.4.4 Bei Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware, auch zusammen mit anderen, nicht H.C. Maier gehörenden Gegenständen, erwirbt H.C. Maier das Miteigentum in Höhe des anteiligen Wertes der Ware von H.C. Maier an der neuen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Ware gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
3.4.5 H.C. Maier ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherungen nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden freizugeben, soweit der Rechnungswert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen, um mehr als 15% übersteigt.
3.4.6 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Vertragspreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung von H.C. Maier begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt - einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen - und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
3.5 VERTRAULICHKEIT
Der Kunde verpflichtet sich, Informationen, die ihm im Rahmen der Vertragsbeziehungen durch H.C. Maier mitgeteilt wurden, vertraulich zu behandeln und Dritte, soweit diese unvermeidlich diese Informationen erhalten, ebenfalls auf Geheimhaltung zu verpflichten.
3.6 AUFRECHNUNG
Gegen Ansprüche von H.C. Maier kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.
4. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
4.1 SchriftformAlle Erklärungen, Anzeigen, Zustimmungen oder Ähnliches, die zwischen H.C. Maier und dem Kunden Rechtswirkungen hervorrufen sollen, bedürfender Schriftform, oder, falls mündlich abgegeben, der schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Von dieser Klausel kann nur schriftlich abgewichen werden. Eine Erklärung per Fax / Email erfüllt das Schriftformerfordernis.
SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages teilweise oder vollständig unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit oder die Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
RECHTSWAHL
Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit dieses auf andere Rechtsordnungen verweist, ist diese Verweisung ausgeschlossen. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Althengstett. Der Gerichtsstand ist Tübingen. H.C. Maier ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.